LKW mit zwei Anhängern

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Profex Kunststoffe GmbH

Stand: 01/2016

Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle von unserer Firma abgeschlossenen Geschäfte, soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarung Gegenteiliges mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart ist. Für Einzelheiten, die damit noch nicht geklärt sind, gelten ergänzend die Verkaufsbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Den allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der Käufer, welche unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bei Erteilung des Auftrages auch nur teilweise ausschließen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprechen oder der Käufer unserer Bedingungen nur durch schriftliche Bestätigung anerkannt. Wenn bei früheren Lieferungen Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen akzeptiert worden sind, so stellen diese Ausnahmen dar und sind für dieses Geschäft unwirksam. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten deshalb als vom Käufer angenommen, sofern er nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

1.  Angebote  –  Alle unsere Angebote – auch durch unsere Reisenden, Handelsvertreter oder sonstigen Beauftragten  – sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist uns erlaubt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

2.  Abschlüsse, Verträge und anderweitige Vereinbarungen werden erst dann für uns bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Abreden jeglicher Art entbehren jeder Rechtswirkung.

3.  Preise  –  Sämtliche Preise gelten ab Werk oder ab Lager ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen mit Frachtvergütung sind Frachten, Zölle usw. vom Käufer skontofrei vorzulegen. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Rohstoffe, Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht bzw. neu eingeführt oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden nach bestem Wissen berücksichtigt. Wir haften jedoch nicht für etwa aus diesen Vorschriften entstehende Verbindlichkeiten.

4.  Lieferungen  –  Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Beschaffenheit. Muster gelten als ungefähre Typen- und Farbmuster. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Durchschnittsausfallmuster. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der vom Käufer zur eigenen Nutzung in Auftrag gegebenen Profile, Press- und Spritzgussteile sowie für ihre praktische Eignung ist der Käufer allein verantwortlich, auch wenn wir bei deren Entwicklung beratend mitgewirkt haben. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Franko-Lieferung oder Frachtvergütung ändern daran nichts. Beides berührt nur die Preisstellung. Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Abschlüssen, gelten jeweils als besondere Geschäfte, werden getrennt berechnet und getrennt zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf andere Lieferungen. Mehr- oder Minderlieferungen von ca. 10% sind sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung gestattet. Produktionsbedingte Maßtoleranzen sind auch ohne besonderen Hinweis in Zeichnungen oder anderen Unterlagen zulässig. Auf Wunsch kann im Einzelfall eine Festlegung erfolgen. Für Profile der Fenstersysteme gilt insbesondere der GKV-Prüf- und Bewertungsstandard für Kunststoff-Fensterprofile aus PVC in der neuesten Fassung. Geringfügige Abweichungen in Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen. Lieferzeiten gelten von uns als erfüllt, wenn die Ware von unserem Werk oder Lager verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Gestellung von Beförderungsmitteln verladebereit liegt. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu stellen. Fälle höherer Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse aller Art, Betriebsstörungen, rechtmäßige und rechtswidrige Streiks, Aussperrungen, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Mangel an Beförderungsmittel sowie von uns nicht verschuldeter Mangel an Rohstoffen und Energie berechtigten uns, ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, die Lieferfrist zu verlängern bzw. vom Vertrag oder Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5.  Werkzeuge, Formen, Schablonen, Vorrichtungen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten für den Besteller angefertigt werden, verbleiben in Anbetracht der Konstruktionsleistung auch dann grundsätzlich unser Eigentum, wenn dem Besteller hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet, es sei denn, dass eine anderweitige Benutzung zwischen dem Besteller und uns vereinbart ist. Für die Herstellung der Werkzeuge trägt der Besteller anteilige Werkzeugkosten. Für den Fall, dass der Besteller diese anteiligen Werkzeugkosten oder die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, können wir jedoch die Werkzeuge beliebig verwenden. Die Werkzeuge werden für Nachbestellungen von uns sorgfältig aufbewahrt und gepflegt. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten und wir übernehmen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Werkzeugverschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden. Vorstehende Bedingungen Über Werkzeuge finden keine Anwendung, wenn es sich um uns gehörende Werkzeuge handelt.
 
6.  Annahmeverzug  –  gerät der Käufer in Annahmeverzug, so steht es uns frei, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf Erfüllung zu bestehen bzw. auf Grund einer vorläufigen Rechnung, die mangels einer Spezifikation auch schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung zu beanspruchen. Ist Annahmeverzug des Käufers eingetreten, so lagert die verkaufte Ware oder das zugehörige Rohmaterial ab diesem Zeitpunkt für dessen Rechnung und Gefahr auf Werkslager oder an anderer Stelle, und wir sind berechtigt, Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten zu berechnen.

7.  Beanstandungen  –  Sämtliche gelieferte Ware ist vor Verarbeitung auf Fremdkörperhaltigkeit und Zustand zu kontrollieren. Von uns gelieferte Waren können nur in unverarbeitetem und unbearbeitetem Zustand beanstandet werden. Beanstandungen sind uns unverzüglich – spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware  – unter Angabe der Mängel, der Menge und der Höhe der Forderung schriftlich mitzuteilen. Sie bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Käufer ist ohne Anspruch auf Ersatz von Lagerungs- und sonstiger Kosten verpflichtet, die beanstandete Ware sorgfältig aufzubewahren und geschlossen zu unserer Verfügung zu halten. Andernfalls verliert der Käufer seine Mängel- und Gewährleistungsrechte. Gleiches gilt für den Fall, dass die beanstandete Ware eigenmächtig be- oder verarbeitet, nachgearbeitet oder behandelt wird. Bei berechtigter Beanstandung, wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller freigegebenen Durchschnitts-Ausfallmuster maßgeblich sind, kann der Käufer Minderung nicht aber Wandlung oder Schadensersatz beanspruchen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Über die Leistung von Ersatzlieferungen auf Grund technisch bedingter Notwendigkeit entscheiden wir von Fall zu Fall und nach eigenem Ermessen. In diesem Fall tritt das Recht auf Ersatzlieferung an die Seite des Rechts auf Minderung. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind Beanstandungen – soweit sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen etc.) – auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch die Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Bei Anlieferung per Eisenbahn hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme und Auflistung der Beschädigung, Fehlmengen etc. durch die zuständigen Organe der Deutschen Bundesbahn zu veranlassen, anderenfalls wir von jeglicher Haftung freigestellt sind. Unter „Ware“ ist die ganze Lieferung zu verstehen oder ein Teil davon, soweit dieser in Bezug auf Abmessung, Herkunft und Gute eine geschlossene Einheit bildet. Die Profex Kunststoffe GmbH kann unter keinen Umständen vom Kunden oder einer Drittgesellschaft für einen auftretenden Produktionsausfall, Verlust von Marktanteilen, Gewinnverminderungen-/Verluste, Wirtschaftlichen Schäden oder dergleichen haftbar gemacht werden, weder durch den geleisteten Service, noch durch ein personelles / technisches Fehlverhalten.

8.  Zahlung  –  Die Zahlung ist in bar oder mittels bargeldlosen Zahlungsverkehr in Euro zu leisten, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Als Zahlungsbedingung gilt die Bezahlung sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug. Werkzeugkosten sind mangels besonderer Vereinbarung auf den Besteller entfallende anteilige Kosten und wie folgt zahlbar: 75 % sofort  –  ohne Abzuzg und 25 % nach Freigabe der Erstmusterprüfberichte  –  ohne Abzug. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlung in Wechseln ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Der Käufer trägt Diskont, Spesen und Wechselsteuer in voller Höhe. Bei Einreichung von Wechseln Über Beträge unter EUR 2.500,- erstattet der Käufer die Spesen, die durch die Einholung von Auskünften Über die Wechselbezogenen entstehen. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung. Verweigert unsere Bank die Diskontierung auch nur einzelner vom Käufer hereingegebenen Wechsel oder gibt sie auch nur einzelne vor dem Verfalltag zurück, so können wir gegen Rückgabe der Wechsel wegen aller Forderungen sofortige Zahlung in bar verlangen. Die Zurückzahlung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche aus anderen Geschäften des Käufers ist diesem nicht erstattet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art – außer diese sind unsererseits unbestritten oder rechtskräftig festgestellt – bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Ohne unsere Einwilligung ist der Käufer nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag an andere abzutreten. Erhalten wir eine Auskunft über den Käufer, nach der uns der bereits eingeräumte oder der noch in Frage kommenden Kredit zu hoch erscheint, oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder überschreitet er die zur Zahlung oder Hergabe von Zahlungsmitteln bestimmte Frist oder wird sein Akkreditiv nicht frei oder vereinbarungsgemäß errichtet, so können wir nach unserer Wahl nach Fristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Barzahlung oder Sicherstellung des gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer laufenden oder noch zu erwartenden Obligos oder eines Teils davon fordern. Wir können auch nach Fristsetzung von jeder Prolongationszusage zurücktreten.

9.  Eigentumsvorbehalte  –  Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen (und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, getilgt hat. Die Einstellung einzelner Forderungen in die Kontokorrentrechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug können wir Rückgabe unserer Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Käufer verpflichtet, uns jederzeit über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter, von uns gelieferter Ware Auskunft zu erteilen und uns Einsicht in seine Lagerbestände und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer zu versichern, der Abschluss ist uns auf Verlangen vorzulegen. Im Schadensfall gilt der Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware als an uns abgetreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich zu melden. Sämtliche durch Interventionen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden: das Eigentum an der neuen Sache geht auf uns über Ein Eigentumserwerb durch den Käufer gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Während und nach der Verarbeitung der Ware verwahrt der Käufer dieselbe unentgeltlich für uns. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware behandelt. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware  – gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden  – nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorhaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist jeweils unser Rechnungsendbetrag incl. Steuer und Nebenkosten zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist als unser Bevollmächtigter zur Einziehung der so abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt als er seine uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schulden der abgetretenen Forderungen sowie die Höhe seiner Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Werden dem Käufer von seinen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf die Wechselforderungen mit der Maßgabe Anwendung, dass mit deren Übergang auf uns wir auch das Wechselurkunden erwerben und der Käufer die Wechsel für uns nur in Verwahrung nimmt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren das Vermögen des Käufers betreffend, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen an den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl bereit.

10.  Erfüllungsort  –  Erfüllungsort für die Zahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Sitz unseres Unternehmens für die Lieferung das von uns mit der Lieferung beauftragte Werk oder Lager, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

11.  Schutzrechte  –  Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für schutzfreie Verwendung. Auch wenn wir die Lieferung nach Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern übernehmen, die uns vom Besteller übergeben werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung dieser Artikel Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, die nach Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, sind wir  – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein  – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Besteller zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Lizenz- und Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Ansprüche, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Käufer auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Wir besitzen das Alleinherstellungsrecht an allen Profilen und sonstigen Produkten, die nach von uns entwickelten Entwürfen, Zeichnungen und/ oder Werkzeugen hergestellt werden. Nachahmung bzw. Herstellung durch den Käufer oder Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet. 

12.  Gerichtsstand  –  Gerichtsstand ist für beide Teile ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens. Deutsches Recht ist ausschließlich maßgebend. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. I, S. 868) ist ausgeschlossen. 
 

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